OLG Brandenburg - Urteil vom 23.04.2019
11 U 42/16
Normen:
VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 09.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 261/14

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.04.2019 - Aktenzeichen 11 U 42/16

DRsp Nr. 2019/7141

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

1. Weder der Wortlaut des Gesetzes noch Sinn und Zweck der Regelung verlangen Angaben dazu, welche Rechtsfolgen ein wirksamer Widerspruch gegen das Zustandekommen einer Kapitallebensversicherung hat. 2. Bei einem Vertragsschluss nach dem sog. Policenmodell besteht kein berechtigtes Interesse des jeweiligen Antragstellers, auf die Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB hingewiesen zu werden. 3. Das Fehlen einer gemäß Teil D Abschn. I der Anlage zum VAG a.F. vorgeschriebenen Einzelinformation ist zumindest dann ausnahmsweise unschädlich, wenn sie im konkreten Fall nicht einem berechtigten Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers diente. So sind fehlende Angaben hinsichtlich eines Sicherungsfonds, dem der Versicherer angehört, in der Regel unschädlich, da nicht ersichtlich ist, was den Versicherungsnehmer zur Abstandnahme vom Vertragsabschluss hätte veranlassen können, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass der Versicherer einem Sicherungsfonds angehört.

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 09.03.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 261/14 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zur Last.