OLG Dresden - Beschluss vom 04.03.2019
4 U 1987/18
Normen:
VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2030/18

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem PolicenmodellVerwirkung des Anspruchs auf Rückzahlung der Prämien und Erstattung der gezogenen Nutzungen

OLG Dresden, Beschluss vom 04.03.2019 - Aktenzeichen 4 U 1987/18

DRsp Nr. 2019/7237

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell Verwirkung des Anspruchs auf Rückzahlung der Prämien und Erstattung der gezogenen Nutzungen

1. Auf die Unwirksamkeit der Belehrung zu einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kann sich der Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn der Widerruf erst 14 Jahre nach Abschluss des Vertrages erfolgt ist und der Versicherungsnehmer zwischenzeitlich - wenngleich erfolglos - Leistungen wegen Berufsunfähigkeit geltend gemacht hat. 2. Allein die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages über einen solchen Zeitraum reicht jedoch für eine Verwirkung nicht aus.

Der Versicherungsnehmer hat sein Widerspruchsrecht gegen das Zustandekommen eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell verwirkt, wenn er den Widerspruch erst mehr als 14 Jahre nach Vertragsschluss erklärt und zwischenzeitlich die verbundene Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - wenn auch erfolglos - in Anspruch genommen hat. Denn die Geltendmachung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist geeignet, bei dem Versicherer den Eindruck zu erwecken, der Versicherungsnehmer wolle in jedem Fall an dem Vertrag festhalten (OLG München - 25 U 2581/16 - 13.04.2018; OLG Karlsruhe - 12 U 14/18 - 30.05.2018).