OLG Dresden - Urteil vom 30.04.2019
4 U 1863/18
Normen:
VVG a.F. § 5a;
Fundstellen:
NJW 2019, 2626
NJW-RR 2019, 929
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 30.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 884/18

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines LebensversicherungsvertragesRechtsfolgen der Belehrung über eine längere Frist als vom Gesetz vorgesehen

OLG Dresden, Urteil vom 30.04.2019 - Aktenzeichen 4 U 1863/18

DRsp Nr. 2019/7928

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages Rechtsfolgen der Belehrung über eine längere Frist als vom Gesetz vorgesehen

Eine Widerspruchsbelehrung, die eine längere Frist als vom Gesetz vorgesehen einräumt, ist für den Versicherungsnehmer günstig; eine solche Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben führt nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. Oktober 2018 (Az.: 8 O 884/18) wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 116.831,43 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten nach erfolgtem Widerspruch gegen den im April 2001 abgeschlossenen Vertrag über eine Lebensversicherung die Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 116.831,43 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.