OLG Köln - Urteil vom 26.02.2016
20 U 178/15
Normen:
VVG § 5a a.F.; BGB § 242;
Fundstellen:
VersR 2016, 1103
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 25.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 449/14

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines RentenversicherungsvertragesVerwirkung des Widerspruchsrechts

OLG Köln, Urteil vom 26.02.2016 - Aktenzeichen 20 U 178/15

DRsp Nr. 2016/5396

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages Verwirkung des Widerspruchsrechts

Hat der Versicherungsnehmer einer Rentenversicherung den Vertrag zunächst gekündigt und alsdann im Einvernehmen mit dem Versicherer beitragsfrei gestellt, so ist sein Recht zum Widerspruch gegen den Vertragsschluss verwirkt, da der Versicherungsnehmer sich hiermit in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzt, durch das er zu erkennen gegeben hat, dass er in Kenntnis der Vertragsmodalitäten an dem Vertrag festhalten will.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. September 2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 449/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a a.F.; BGB § 242;

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.