KG - Beschluss vom 23.09.2019
3 Ws (B) 278/19 - 122 Ss 121/19
Normen:
StVG § 25 Abs. 1; StPO § 261;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 17.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 312 OWi 36/19

Anforderungen an eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

KG, Beschluss vom 23.09.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 278/19 - 122 Ss 121/19

DRsp Nr. 2020/15864

Anforderungen an eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

Der Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren steht nicht entgegen, dass der Tachometer des nachfahrenden Fahrzeugs ungeeicht und nicht justiert war, sofern die Messstrecke ausreichend lang, der Abstand des nachfolgenden Fahrzeugs gleichbleibend und möglichst kurz und die Geschwindigkeitsüberschreitung wesentlich war. Im Falle einer Messung bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen hat das Urteil Ausführungen über die Beobachtungsmöglichkeiten der Polizeibeamten zu enthalten.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Mai 2019 wird gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1; StPO § 261;

Gründe:

I.

Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 29. Oktober 2018 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h unter Berücksichtigung von Voreintragungen im Fahreignungsregister eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro und einen Monat Fahrverbot verhängt sowie eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen.