OLG Bamberg - Beschluss vom 04.02.2010
2 Ss OWi 77/10
Normen:
StVO § 3;
Fundstellen:
DAR 2010, 278
Vorinstanzen:
AG Freising, vom 21.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Js 18172/09

Anforderungen an eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

OLG Bamberg, Beschluss vom 04.02.2010 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 77/10

DRsp Nr. 2010/16635

Anforderungen an eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

1. Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist ein konstant eingehaltener Abstand von 200 m ausreichend, wenn die Polizeibeamten mit der Durchführung von Nachfahrmessungen vertraut sind, sie sich bei der Bestimmung des Abstands zu dem zu messenden Kfz an den Leitpfosten orientieren, die Messung bei Tag und bei guter Sicht erfolgt und der Abstand zum Kfz des Betroffenen sich nicht verringert. 2. In einer solchen Konstellation werden durch einen Abschlag von 20% der vom Tachometer angezeigten Geschwindigkeit sämtliche zu Ungunsten des Betroffenen in Betracht kommenden Messungenauigkeiten abgegolten.

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Freising vom 21. September 2009 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StVO § 3;

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Zur Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in ihrer Antragsschrift vom 15.01.2010 Bezug genommen.

Ergänzend bemerkt der Senat: