LAG Hamburg - Urteil vom 04.05.2016
6 Sa 2/16
Normen:
BGB § 613a; UmwG (1995) § 323 Abs. 2; UmwG (1995) § 324; BetrVG § 111 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 231/15

Anforderungen an eine Unternehmensspaltung nach dem UmwandlungsgesetzUmfang des Mitbestimmungsrechts

LAG Hamburg, Urteil vom 04.05.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 2/16

DRsp Nr. 2017/5177

Anforderungen an eine Unternehmensspaltung nach dem Umwandlungsgesetz Umfang des Mitbestimmungsrechts

1. Für eine Unternehmensspaltung nach dem Umwandlungsgesetz muss das vorhandene Vermögen nicht zwingend in Form der Übertragung bereits vorhandener Betriebe oder Betriebsteile aufgespalten werden. Unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ist es auch zulässig, vor der eigentlichen Unternehmensaufspaltung einen zuvor einheitlichen Betrieb nach Arbeitsprozessen zu "zerschlagen" und die hierdurch entstandenen eigenständigen Betriebe oder Betriebsteile im Wege der Unternehmensaufspaltung auf andere Rechtsträger zu übertragen. 2. Werden die Betriebe oder Betriebsteile, die im Zuge der Unternehmensaufspaltung auf die neuen Rechtsträger übertragen werden sollen, erst durch eine Betriebsspaltung geschaffen, können die Betriebsparteien in einem Interessenausgleich nach § 111 Nr. 3 BetrVG die namentliche Zuordnung der Arbeitnehmer zu den neu geschaffenen betrieblichen Einheiten vornehmen. Die Zuordnungsentscheidung ist nach § 323 Abs. 2 UmwG nur auf grobe Fehlerhaftigkeit zu überprüfen. (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - juris)

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. November 2015 - Az. 5 Ca 231/15 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a;