OLG Nürnberg - Beschluss vom 02.11.2017
8 U 1054/17
Normen:
VAG § 12 Abs. 1a S. 3; VVG § 193 Abs. 3 S. 3; VVG § 205 Abs. 6 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 7905/15

Anforderungen an einen § 193 Abs. 3 S. 3 VVG entsprechenden Krankenversicherungsschutz

OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.11.2017 - Aktenzeichen 8 U 1054/17

DRsp Nr. 2018/10398

Anforderungen an einen § 193 Abs. 3 S. 3 VVG entsprechenden Krankenversicherungsschutz

Den Anforderungen des § 193 Abs. 3 S. 3 VVG ist nicht genügt, wenn in einer privaten Krankenversicherung mit einem britischen Versicherungsunternehmen Obergrenzen für Erstattungsleistungen vereinbart werden und angesichts der konkreten Höhe gerade nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine den Grenzbetrag von 5.000 EUR übersteigende Eigenleistungspflicht des Versicherten entsteht.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.04.2017, Az. 2 O 7905/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Normenkette:

VAG § 12 Abs. 1a S. 3; VVG § 193 Abs. 3 S. 3; VVG § 205 Abs. 6 S. 2;

Entscheidungsgründe