OLG Nürnberg - Beschluss vom 11.12.2017
8 U 1054/17
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 193;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 02.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1054/17
LG Nürnberg-Fürth, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 7905/15

Anforderungen an einen § 193 Abs. 3 S. 3 VVG entsprechenden Krankenversicherungsschutz

OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.12.2017 - Aktenzeichen 8 U 1054/17

DRsp Nr. 2018/10404

Anforderungen an einen § 193 Abs. 3 S. 3 VVG entsprechenden Krankenversicherungsschutz

Den Anforderungen des § 193 Abs. 3 S. 3 VVG ist nicht genügt, wenn in einer privaten Krankenversicherung mit einem britischen Versicherungsunternehmen Obergrenzen für Erstattungsleistungen vereinbart werden und angesichts der konkreten Höhe gerade nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine den Grenzbetrag von 5.000 EUR übersteigende Eigenleistungspflicht des Versicherten entsteht.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.04.2017, Aktenzeichen 2 O 7905/15, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.957,46 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 193;

Gründe