OLG Hamm - Beschluss vom 15.09.2009
3 Ss OWi 689/09
Normen:
StPO § 244; OWiG § 80;
Vorinstanzen:
AG Gütersloh, vom 28.05.2005

Anforderungen an einen Beweisantrag [hier: Angabe einer Beweistatsache]

OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 689/09

DRsp Nr. 2009/25921

Anforderungen an einen Beweisantrag [hier: Angabe einer Beweistatsache]

Ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag liegt nur vor, wenn eine bestimmte Beweistatsache angegeben wird.

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO).

Normenkette:

StPO § 244; OWiG § 80;

Gründe:

Das Amtsgericht Lemgo hat den Betroffenen am 28. Mai 2009 wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften (Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274), 49 StVO, § 24 StVG) zu einer Geldbuße von 87,00 EUR verurteilt. Gegen dieses seinem Verteidiger am 29. Juni 2009 zugestellte Urteil hat der Betroffene mit am 2. Juni 2009 bei dem Amtsgericht Gütersloh eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 29. Mai 2009 die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und den Antrag mit weiterem am 27. Juli 2009 eingegangenen Telefaxschriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage mit der - auf die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht gestützten - formellen sowie mit der materiellen Rüge begründet.

Der gemäß §§ 80 Abs. 1 und 3, 79 Abs. 3 OWiG, §§ 341 ff. StPO statthaften und zulässig angebrachten Vorschaltbeschwerde ist in der Sache kein Erfolg beschieden.