OLG Koblenz - Beschluss vom 06.04.2010
1 Ss 185/09
Normen:
StGB § 44 Abs. 2 S. 1; StGB § 44 Abs. 3; StPO § 207; StPO § 260 Abs. 3; StVG § 21;
Fundstellen:
StV 2011, 467
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 10.07.2009

Anforderungen an einen Eröffnungsbeschluss; Subjektiver Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.04.2010 - Aktenzeichen 1 Ss 185/09

DRsp Nr. 2010/20344

Anforderungen an einen Eröffnungsbeschluss; Subjektiver Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis

1. Zu den wesentlichen Förmlichkeiten eines Eröffnungsbeschlusses gehören seine schriftliche Abfassung und die Unterzeichnung durch den zuständigen Richter. 2. Die Verwendung von Vordrucken, auch wenn sie den Eröffnungsbeschluss mit einer Terminsbestimmung und einer Ladungsverfügung kombinieren, ist zwar grundsätzlich zulässig; diese müssen aber vollständig ausgefüllt und eindeutig abgefasst werden. 3. Die innere Tatseite ist bei einem Vergehen nach § 21 StVG nicht ausreichend festgestellt, wenn auf Grund einer unzutreffenden Auskunft beim Angeklagten der Eindruck entstanden sein konnte, die Verbotsfrist sei zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen.

1. Auf Revision des Angeklagten wird das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. Juli 2009 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 21. Januar 2007 verurteilt wurde. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer desselben Gerichts zurückverwiesen.