BGH - Urteil vom 14.07.1994
IX ZR 204/93
Normen:
BGB §§ 675, 249, 254 ; BRAO § 51 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1961
BGHR BGB § 249 Zurechnungszusammenhang 14
BGHR BGB § 254 Abs. 2 Satz 2 Zweitanwalt 3
BGHR BGB § 852 Amtshaftung 7
BGHR BRAO § 51 Anspruchsentstehung 4
BRAK-Mitt 1995, 42
DRsp I(125)423a-b
MDR 1994, 1249
NJW 1994, 2822
VersR 1994, 1472
WM 1994, 2162
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Duisburg,

Anforderungen an Zurechnungszusammenhang zwischen Anwaltsfehler und dem entstandenen Schaden; Abwendung des Schadens aufgrund anderweitiger rechtlicher Beratung

BGH, Urteil vom 14.07.1994 - Aktenzeichen IX ZR 204/93

DRsp Nr. 1995/442

Anforderungen an Zurechnungszusammenhang zwischen Anwaltsfehler und dem entstandenen Schaden; Abwendung des Schadens aufgrund anderweitiger rechtlicher Beratung

»1. Ist der Mandant aufgrund anderweitiger rechtlicher Beratung noch in der Lage, ihm durch eine Pflichtverletzung seines Anwalts drohende wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, unterläßt er jedoch die ihm geratene Maßnahme aus unvertretbaren Gründen, entfällt der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Anwaltsfehler und dem entstandenen Schaden. 2. Trifft den Mandanten selbst aufgrund einer anderweitig erhaltenen Rechtsbelehrung die Obliegenheit, sich darum zu bemühen, Schaden infolge eines Fehlers des ersten Anwalts zu vermeiden, muß er sich ein Verschulden des zweiten Anwalts als eigenes anrechnen lassen (Abgrenzung zu BGH NJW 1993, 1779). 3. Läßt der Anwalt einen Anspruch verjähren, tritt der Schaden regelmäßig bereits mit Ablauf der Verjährungsfrist ein. Auf den Zeitpunkt, zu dem der Gegner des Mandanten die Verjährungseinrede erhebt, kommt es nicht an.«

Normenkette:

BGB §§ 675, 249, 254 ; BRAO § 51 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen vom beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz, weil er in einem Rechtsstreit mit der Stadt M. einen Teil ihrer Entschädigungsansprüche habe verjähren lassen.