BGH - Urteil vom 03.07.1985
IVa ZR 4/84
Normen:
AReisB 80 § 5 Nr.1 d, Nr.3; VVG § 6 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
DAR 1985, 323
DRsp II(227)127b
MDR 1985, 1003
NJW 1985, 2831
VRS 69, 351
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Annahme einer Obliegenheit in der Sachversicherung

BGH, Urteil vom 03.07.1985 - Aktenzeichen IVa ZR 4/84

DRsp Nr. 1992/4244

Annahme einer Obliegenheit in der Sachversicherung

»§ 5 Nr. 1d AVBR 80, wonach Pelze, Schmuck, Fotoapparate etc. in unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen nicht versichert sind, erlegt dem Versicherungsnehmer eine (verhüllte) Obliegenheit auf.«

Normenkette:

AReisB 80 § 5 Nr.1 d, Nr.3; VVG § 6 Abs.1 S.1;

Tatbestand:

Der Kläger hat bei der Beklagten für längere Zeit eine Reisegepäckversicherung mit einer Versicherungssumme von 16.000 DM abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck - AVBR 80 - zugrunde liegen.

Deren § 5, überschrieben ''Versicherungsschutz in Kraftfahrzeugen und Wassersportfahrzeugen", lautet auszugsweise:

"1. a) Versicherungsschutz gegen Diebstahl oder Einbruchdiebstahl aus unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern besteht nur, soweit sich das Reisegepäck in einem fest umschlossenen und durch Verschluß gesicherten Innen- oder Kofferraum befindet.

b) .....

c ) .......

d) In unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern nicht versichert sind Pelze, Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall, sowie Foto- und Filmapparate und Zubehör.

2. ........