OLG Bamberg - Beschluss vom 29.06.2009
2 Ss OWi 573/09
Normen:
BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; BKatV § 4 Nr. 7; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Garmisch-Partenkirchen, vom 17.03.2009

Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes im Falle eines sog. Frühstarts

OLG Bamberg, Beschluss vom 29.06.2009 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 573/09

DRsp Nr. 2010/9331

Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes im Falle eines sog. Frühstarts

1. Allein der Umstand, dass der Betroffene das für ihn geltende Rotlicht zunächst beachtet, dann jedoch aufgrund einer momentanen Fehlentscheidung als sog. "Frühstarter" seine Fahrt bei anhaltender Rotlichtphase fortgesetzt hat, rechtfertigt ohne das Hinzutreten sonstiger besonderer Umstände grundsätzlich keine Ausnahme vom Fahrverbot wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (Anschluss OLG Bamberg, 24. Juli 2008, 3 Ss OWi 1774/07, DAR 2008, 596 f. = OLGSt BKatV § 4 Nr. 7 = VRR 2008, 433 f.) 2. Über ein bloßes Augenblicksversagen des Betroffenen als sog. "Frühstarter" hinaus gehende besondere Umstände können jedoch auch bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß ein Absehen vom Regelfahrverbot ausnahmsweise rechtfertigen. Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn das missachtete Rotlicht gerade nicht dem Schutz des Querverkehrs dient, sondern ausschließlich eine den Verkehrsfluss regelnde Funktion erfüllt und deshalb eine auch abstrakte Gefährdung des Querverkehrs oder anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 17. März 2009 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass das Fahrverbot entfällt.