OLG Bamberg - Beschluss vom 20.11.2009
2 Ss OWi 1283/09
Normen:
StPO § 81a;
Fundstellen:
StV 2010, 621
Vorinstanzen:
AG Miesbach, vom 14.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 57 Js 10469/09

Anordnung der Blutentnahme durch Polizeibeamte und Verwertungsverbot; Gefahr im Verzug bei Fehlen eines richterlichen Bereitschaftsdienstes

OLG Bamberg, Beschluss vom 20.11.2009 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1283/09

DRsp Nr. 2010/16632

Anordnung der Blutentnahme durch Polizeibeamte und Verwertungsverbot; Gefahr im Verzug bei Fehlen eines richterlichen Bereitschaftsdienstes

1. Besteht - wie in Bayern - ein richterlicher Bereitschaftsdienst aufgrund der Anordnung des Landesjustizministeriums lediglich zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr, ist es ausgeschlossen, gegen 23.50 Uhr einen Ermittlungsrichter zu erreichen. 2. Ein Polizeibeamter darf deshalb wegen Vorliegens von Gefahr in Verzug die Blutentnahme anordnen, da bis zur Erreichbarkeit eines Richters am nächsten Morgen um 6.00 Uhr eine Gefährdung des Untersuchungserfolges eintreten würde.

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Miesbach vom 14. August 2009 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 81a;

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Zur Begründung wird auf die - auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung - im Ergebnis zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in ihrer Antragsschrift vom 29.10.2009 Bezug genommen.

Ergänzend bemerkt der Senat: