OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.06.2023
3 M 40/23
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; StVG § 26 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 02.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 190/22

Anordnung der Fahrtenbuchauflage gegen den Halter eines Kfz wegen Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers eines Verkehrsverstoßes; Dauer einer Fahrtenbuchauflage i.R.d. Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.06.2023 - Aktenzeichen 3 M 40/23

DRsp Nr. 2023/9392

Anordnung der Fahrtenbuchauflage gegen den Halter eines Kfz wegen Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers eines Verkehrsverstoßes; Dauer einer Fahrtenbuchauflage i.R.d. Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

1. Behauptet der Adressat eines mit einfacher Post versandten Schriftstücks, dass ihm ein einzelnes Schreiben nicht zugegangen ist, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt, selbst wenn Verlustfälle in der fraglichen Zeit nicht vermehrt aufgetreten sind, der Briefkasten des Empfängers zugänglich war und dem Empfänger andere Schreiben zugegangen sind.2. Eine verspätete Anhörung des Fahrzeughalters zur Ermittlung des Fahrzeugführers eines Verkehrsverstoßes schließt eine Fahrtenbuchauflage nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.3. Die Dauer einer Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten entspricht selbst bei lediglich mit einem Punkt bewerteten Erstverstößen regelmäßig dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400 € festgesetzt.

Normenkette:

StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; StVG § 26 Abs. 3;

Gründe