OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.03.2021
3 M 224/20
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1-2; VwGO § 147 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 236/20

Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs durch die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge; Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften hinsichtlich Unmöglichkei der Ermittlung des Täters

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.03.2021 - Aktenzeichen 3 M 224/20

DRsp Nr. 2021/5851

Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs durch die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge; Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften hinsichtlich Unmöglichkei der Ermittlung des Täters

1. Eine eigenhändige Namensunterschrift setzt einen die Identität des Betroffenen ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug voraus, der sich, ohne lesbar sein zu müssen, als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist.2. Lassen sich die Identität und der Wille des Urhebers, die Erklärung in den Rechtsverkehr zu bringen, auf andere Weise aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen hinreichend sicher klären, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste, ist dem Schriftformerfordernis genüge getan, selbst wenn eine Unterschrift fehlt.3. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat.