OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.02.2021
8 A 3326/20
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c);
Fundstellen:
DÖV 2021, 554
NZV 2021, 438
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 02.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2239/20

Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs für ein Fahrzeug bei Unmöglichkeit der Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.2021 - Aktenzeichen 8 A 3326/20

DRsp Nr. 2021/2761

Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs für ein Fahrzeug bei Unmöglichkeit der Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. November 2020 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.490,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c);

Tatbestand

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.

1. Der Vortrag der Klägerin, die Berufung sei "zur Fortbildung des Rechts" zuzulassen, weil § 31a StVZO wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot nicht (mehr) anwendbar sei, zielt bei sachgerechter Auslegung auf eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).