Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Juli 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage (
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.600,- € festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung führt zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Fahrtenbuchauflage.
1. Die Beschwerde hat hinreichend dargelegt, dass die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage Bedenken ausgesetzt ist, die sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausräumen lassen, und dass daher die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Klage als offen erscheinen.
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