OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.03.2021
3 M 19/21
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 04.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 391/20

Anordnung des Führens eines Fahrtenbuchs bei Unmöglichkeit der Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften; Missverständichkeit von Formulierungen des Anhörungsschreibens im Bußgeldverfahren

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.03.2021 - Aktenzeichen 3 M 19/21

DRsp Nr. 2021/6040

Anordnung des Führens eines Fahrtenbuchs bei Unmöglichkeit der Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften; Missverständichkeit von Formulierungen des Anhörungsschreibens im Bußgeldverfahren

Normenkette:

StVZO § 31a Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 4. Februar 2021, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat teilweise Erfolg. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.