VGH Bayern - Beschluss vom 05.07.2017
11 CS 17.1066
Normen:
FeV § 11 Abs. 6 S. 2; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 1 S. 2; FeV § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 08.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 S 17.1003

Anordnung des Sofortvollzugs der Entziehung der Fahrerlaubnis; Verpflichtung des Fahrerlaubnisinhabers zur Ablieferung des Führerscheins; Entzug der Fahrerlaubnis wegen einer strafbaren Trunkenheitsfahrt; Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens; Anhaltspunkte für den Konsum von Metamphetamin und Cannabis

VGH Bayern, Beschluss vom 05.07.2017 - Aktenzeichen 11 CS 17.1066

DRsp Nr. 2017/13075

Anordnung des Sofortvollzugs der Entziehung der Fahrerlaubnis; Verpflichtung des Fahrerlaubnisinhabers zur Ablieferung des Führerscheins; Entzug der Fahrerlaubnis wegen einer strafbaren Trunkenheitsfahrt; Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens; Anhaltspunkte für den Konsum von Metamphetamin und Cannabis

1. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Anordnung ihrerseits rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war. Da die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens nicht isoliert anfechtbar ist, stellt die Rechtsprechung an sie strenge Anforderungen, die im Falle einer Folgemaßnahme (hier: die Entziehung der Fahrerlaubnis) inzident zu prüfen sind.