OLG Zweibrücken - Beschluss vom 14.09.2010
1 SsRs 21/10
Normen:
OWiG § 29a Abs. 1; OWiG § 29a Abs. 2; OWiG § 29a Abs. 3; StVZO § 32;
Fundstellen:
SVR 2011, 73
Vorinstanzen:
AG Bad Dürkheim - 5131 Js 20113/09.2 OWi - 22.02.2010,

Anordnung des Verfalls bei Überschreitung der zulässigen Gesamtlänge eines Sattelzuges

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.09.2010 - Aktenzeichen 1 SsRs 21/10

DRsp Nr. 2010/16807

Anordnung des Verfalls bei Überschreitung der zulässigen Gesamtlänge eines Sattelzuges

1. § 29a Abs. 2 OWiG räumt ein Ermessen darüber ein, ob Verfall angeordnet werden soll; das tatrichterliche Urteil muss ergeben, dass das Gericht sich dessen bewusst war und sich nicht nur auf die Überprüfung der Ermessensentscheidung der Verwaltung beschränkt hat. 2. a) Ein Absehen von der Verfallsanordnung kommt insbesondere in Betracht, wenn darin eine unbillige Härte liegen würde, weil dem erlangten Vorteil Ansprüche Dritter gegenüberstehen, oder weil der Entzug der Vorteile aus besonderen Gründen die Beteiligte wirtschaftlich besonders hart treffen würde. b) Anlass zur Prüfung in dieser Richtung bestand hier deshalb, weil nach den Urteilsgründen der von Zweibrücken nach Frankfurt (Oder) geplante Transport bereits vor Mannheim durch die Kontrolle unterbrochen und die Weiterfahrt untersagt wurde. Zum weiteren Verlauf werden keine Feststellungen getroffen.