OLG Zweibrücken - Beschluss vom 23.09.2010
1 SsBs 6/10
Normen:
StPO § 81a Abs. 2;
Fundstellen:
BA 47, 419
DAR 2010, 711
NStZ-RR 2014, 332
NStZ-RR 2014, 333
StraFo 2010, 464
VRS 119, 353
Vorinstanzen:
Grünstadt - 14.12.2009,

Anordnung einer Blutentnahme durch Polizeibeamte bei Fehlen eines richterlichen Notdienstes zur Nachtzeit; Beweisverwertungsverbot [verneint]

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 1 SsBs 6/10

DRsp Nr. 2010/17668

Anordnung einer Blutentnahme durch Polizeibeamte bei Fehlen eines richterlichen Notdienstes zur Nachtzeit; Beweisverwertungsverbot [verneint]

Unabhängig von der Anzahl der nächtlich auftretenden Fälle gebietet es der Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO nicht, einen richterlichen Notdienst auch zur Nachtzeit einzurichten.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Grünstadt vom 14.12.2009 wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 81a Abs. 2;

Gründe:

I. 1. Der Bußgeldrichter des Amtsgerichts Grünstadt hat den Betroffenen am 14. Dezember 2009 wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit - Führen eines Kraftfahrzeugs mit mehr als 0,5 Promille (0,71 Promille) Alkohol im Blut - zu einer Geldbuße in Höhe von 500 € verurteilt und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt (§§ 24a Abs. 2 und 3 StVG, 25 Absatz 1 StVG).