OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.04.2019
2 Rb 8 Ss 229/19
Normen:
StVG § 25 Abs.. 1; BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StVG § 29 Abs. 7; StVG § 29 Abs. 4 Nr. 3; StVG § 65 Abs. 3;
Fundstellen:
NStZ 2019, 530
NZV 2019, 486
Vorinstanzen:
AG Emmendingen, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 530 Js 20425/18

Anordnung eines Fahrverbots bei gewichtigen vorangegangenen Verkehrsverstößen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.04.2019 - Aktenzeichen 2 Rb 8 Ss 229/19

DRsp Nr. 2019/6973

Anordnung eines Fahrverbots bei gewichtigen vorangegangenen Verkehrsverstößen

Bei drei gewichtigen Verkehrsverstößen innerhalb von wenig mehr als einem halben Jahr, von denen einer bereits mit einem Fahrverbot geahndet wurde, ist die Anordnung eines Fahrverbots auch bei Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz geboten.

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom 19.12.2018 wird als unbegründet verworfen.

2.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StVG § 25 Abs.. 1; BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StVG § 29 Abs. 7; StVG § 29 Abs. 4 Nr. 3; StVG § 65 Abs. 3;

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Urteil verurteilte das Amtsgericht Emmendingen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h zu der Geldbuße von 160 € und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat an. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde, mit der in erster Linie die Anordnung des Fahrverbots beanstandet wird. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe beantragt,

die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.