BayObLG - Beschluss vom 29.10.2019
202 ObOWi 1997/19
Normen:
OWiG § 79 Abs. 5 S. 1;

Anordnung eines Fahrverbots bei Vorahndungen von MassenverstößenUnbeachtlichkeit des Regelfahrverbots bei typischen MassenverstößenBeharrliche Pflichtenverstöße als Grundlage für Fahrverbot

BayObLG, Beschluss vom 29.10.2019 - Aktenzeichen 202 ObOWi 1997/19

DRsp Nr. 2021/14164

Anordnung eines Fahrverbots bei Vorahndungen von Massenverstößen Unbeachtlichkeit des Regelfahrverbots bei typischen Massenverstößen Beharrliche Pflichtenverstöße als Grundlage für Fahrverbot

Der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO steht wegen seiner regelmäßig durch Blick-Abwendung bedingten gravierenden Beeinträchtigung der Fahrleistung bei gleichzeitig massiver Steigerung des Gefährdungspotentials für Leib und Leben Dritter wertungsmäßig anderen typischen Massenverstößen wie Geschwindigkeitsüberschreitungen und Abstandsunterschreitungen auch dann gleich, wenn die Voraussetzungen eines Regelfahrverbots nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV i.V.m. lfd. Nrn. 246.2 und 246.3 BKat nicht gegeben sind. Bei Vorliegen entsprechender Vorahndungen wird deshalb die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines (unbenannten) beharrlichen Pflichtenverstoßes vielfach naheliegen. Dies gilt erst recht, wenn der Betroffene bereits wegen eines Verstoßes nach § 23 Abs. 1a StVO einschlägig vorgeahndet ist (Festhaltung an BayObLG, Beschl. v. 22.03.2019 - 202 ObOWi 96/19 = ZfSch 2019, 588).

Tenor

I.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 21. Juni 2019 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.

II.