VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 22.06.2016
5 S 515/14
Normen:
StVO § 39 Abs. 1; StVO § 45 Abs. 1c S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 27.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2158/12

Anordnung von Tempo-30-Zonen insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 - Aktenzeichen 5 S 515/14

DRsp Nr. 2016/13474

Anordnung von Tempo-30-Zonen insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte

1. Tempo 30-Zonen kommen nach § 45 Abs. 1c Satz 1 StVO, der die Anordnung solcher Zonen insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf vorsieht, auch in anderen Gebieten in Betracht, in denen - je nach dem mit ihnen verfolgten Zweck - ebenfalls eine schutzbedürftige Wohnbevölkerung vorhanden oder mit schutzbedürftigen Fußgängern und Fahrradfahrern zu rechnen ist.2. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, der als speziellere Regelung in Bezug auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs in seinem Anwendungsbereich die allgemeine Regelung in § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO konkretisiert und verdrängt, sperrt den Rückgriff auf diese allgemeine Regelung auch dann, wenn eine von der speziellen Regelung ausgenommene Beschränkung des fließenden Verkehrs in Rede steht (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 23.09.2010 - 3 C 37.09 -, BVerwGE 138, 21).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2013 - 5 K 2158/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVO § 39 Abs. 1; StVO § 45 Abs. 1c S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 1;

Tatbestand