BGH - Urteil vom 25.10.2023
IV ZR 233/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 2 S. 4; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 415/20
OLG Köln, vom 10.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 214/21

Anpassung von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung i.R.e. Prämienanpassungsklausel

BGH, Urteil vom 25.10.2023 - Aktenzeichen IV ZR 233/22

DRsp Nr. 2023/14248

Anpassung von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung i.R.e. Prämienanpassungsklausel

1. Es ist geklärt, dass die Regelungen in § 8b MB/KK 2009 zu den Voraussetzungen einer Prämienanpassung einer Anwendung des niedrigeren Schwellenwertes für eine Prämienanpassung aus den Tarifbedingungen des Versicherers nicht entgegen stehen. Zwar ist § 8b Abs. 2 MB/KK 2009, der inhaltlich § 8b Abs. 2 AVB entspricht, unwirksam, aber dies lässt die Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 unberührt.2. Weiter ist geklärt, dass eine Prämienanpassungsklausel, nach welcher der Versicherer die Beiträge bei einer Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen um mehr als fünf Prozent überprüfen und anpassen kann, aber nicht muss, nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers im Sinne von § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG in Verbindung mit § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG abweicht und diesen auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juni 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 7.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 2 S. 4; § Abs. S. 1;