BGH - Beschluss vom 24.10.2023
VI ZB 39/21
Normen:
RVG a.F. § 15a Abs. 2 Alt. 1; RVG Nr. 3100 VV; BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 04.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 69/20
OLG Bamberg, vom 19.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 21/21

Anrechnung der für die vorgerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts angefallenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr i.R.d. Kostenfestsetzung

BGH, Beschluss vom 24.10.2023 - Aktenzeichen VI ZB 39/21

DRsp Nr. 2023/16254

Anrechnung der für die vorgerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts angefallenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr i.R.d. Kostenfestsetzung

Zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr, wenn außergerichtlich als Nebenforderung geltend gemachte Ansprüche auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten den alleinigen Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bilden.

1. Die Frage, ob eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage denselben Gegenstand gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG betreffen, ist anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden.2. Der dem Geschädigten wegen Beschädigung einer Sache nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zustehende Schadensersatz umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der zur Durchsetzung dieses Anspruchs erforderlichen Rechtsverfolgungskosten.3. Im Fall, dass der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit nur zum Teil Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens wird, hat eine Anrechnung der Geschäftsgebühren auf die Verfahrensgebühr auch bei Teilidentität der Gegenstände zu erfolgen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. April 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 725,40 € festgesetzt.

Normenkette: