BGH - Versäumnisurteil vom 11.02.2009
VIII ZR 176/06
Normen:
BGB § 346 Abs. 1; BGB § 439 Abs. 4;
Fundstellen:
DAR 2009, 398
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 8/06
LG Dessau, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1160/04

Anrechnung einer Nutzungsentschädigung bei Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Rahmen der Nacherfüllung

BGH, Versäumnisurteil vom 11.02.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 176/06

DRsp Nr. 2009/6814

Anrechnung einer Nutzungsentschädigung bei Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Rahmen der Nacherfüllung

§ 439 Abs. 4 BGB ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die dort in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 - 348 BGB) nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst gelten und nicht zu einem Anspruch des Verkäufers auf Herausgabe der gezogenen Nutzung oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache führen (BGH - VIII ZR 200/05 - 26.11.2008).

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. Juni 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage nur Zug um Zug gegen Zahlung von 2.407,78 EUR stattgegeben worden ist.

Im vorbezeichneten Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 346 Abs. 1; BGB § 439 Abs. 4;

Tatbestand: