Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, ist infolge eines Verkehrsunfalles vom 3. Oktober 1976 erblindet. Ihm wird von der Beklagten mit Wirkung vom 1. Februar 1977 Landesblindengeld nach den Bestimmungen des niedersächsischen Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde gewährt. Am 26. Juli 1978 ließ sich die Beklagte vom Kläger dessen Ansprüche gegen die C Versicherung AG, die Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners, "bis zur Höhe der ihm vom Sozialamt gewährten Leistungen" abtreten. Am 15. Januar 1979 unterschrieb der Kläger eine weitere Abtretungserklärung hinsichtlich seiner Ansprüche gegen die C Versicherung AG auf Vergütung für eine Betreuungsperson bis zur Höhe der ihm vom Sozialamt gewährten Leistungen.
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