BGH - Urteil vom 24.09.1987
III ZR 49/86
Normen:
BGB § 400, § 134 ; NdsBlindengeldGNdsBlindengeldG (i.d.F. v. 21.4.1975 - GVBl S. 115) § 3; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 400 Unfallrente 1
BGHR Nds LandesblindengeldG § 3 Leistungen 1
MDR 1988, 125
NJW 1988, 819
NJW-RR 1988, 470
Vorinstanzen:
Celle OLG Celle,
LG Hannover,

Anrechnung von Schadensersatzleistungen auf das Blindengeld

BGH, Urteil vom 24.09.1987 - Aktenzeichen III ZR 49/86

DRsp Nr. 1994/4256

Anrechnung von Schadensersatzleistungen auf das Blindengeld

»Leistungen, die einem Blinden als Schadensersatz nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen eines Unfalls zustehen, der zu seiner Erblindung geführt hat, sind nicht auf das Blindengeld anzurechnen. Die Abtretung derartiger Ansprüche zum Zwecke der Anrechnung ist unwirksam.«

Normenkette:

BGB § 400, § 134 ; NdsBlindengeldGNdsBlindengeldG (i.d.F. v. 21.4.1975 - GVBl S. 115) § 3; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, ist infolge eines Verkehrsunfalles vom 3. Oktober 1976 erblindet. Ihm wird von der Beklagten mit Wirkung vom 1. Februar 1977 Landesblindengeld nach den Bestimmungen des niedersächsischen Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde gewährt. Am 26. Juli 1978 ließ sich die Beklagte vom Kläger dessen Ansprüche gegen die C Versicherung AG, die Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners, "bis zur Höhe der ihm vom Sozialamt gewährten Leistungen" abtreten. Am 15. Januar 1979 unterschrieb der Kläger eine weitere Abtretungserklärung hinsichtlich seiner Ansprüche gegen die C Versicherung AG auf Vergütung für eine Betreuungsperson bis zur Höhe der ihm vom Sozialamt gewährten Leistungen.