OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.12.2005
I-15 U 44/05
Normen:
BGB § 823 § 831 ; ZPO § 287 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.01.2005

Ansatz einer Auslagenpauschale bei einem Schadensfall, der nicht auf einem Verkehrsunfall beruht - hier: Bauarbeiten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2005 - Aktenzeichen I-15 U 44/05

DRsp Nr. 2006/26195

Ansatz einer Auslagenpauschale bei einem Schadensfall, der nicht auf einem Verkehrsunfall beruht - hier: Bauarbeiten

1. Eine Auslagenpauschale ist bei der Beschädigung eines Kfz für Telefon, Porto und Fahrtkosten ohne weitere Spezifizierung anerkannt und wird auch bei der Verletzung eines Tieres oder Beschädigung eines elektronischen Geräts befürwortet. 2. Die generelle Anerkennung einer Auslagenpauschale für sämtliche Schadensfälle gibt es in der Rechtsprechung aber nicht. Insbesondere die Überprüfung von Rechnungen rechtfertigt eine Auslagenpauschale nicht, weil der Zeitaufwand des Geschädigten bei der außergerichtlichen Abwicklung von Schadensersatzansprüchen nicht ersatzfähig ist. 3. Anders als bei einem typischen Verkehrsunfall sind Schreiben an eine Versicherung und Fahrtkosten nicht unbedingt veranlasst. 4. Außerhalb der anerkannten Fallgruppen muss es daher dabei bleiben, dass der Geschädigte seine Kosten darzulegen hat, wobei Telefonkosten und Porto gegebenenfalls nach § 287 ZPO geschätzt werden können.

Normenkette:

BGB § 823 § 831 ; ZPO § 287 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten zu 1. (im Folgenden: Beklagter) wegen des Absackens eines öffentlichen Gehwegs im Juni 2002 Schadensersatz und nimmt ihn auf Erstattung der Beseitigungskosten in Anspruch.