OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.09.2005
I-8 U 10/05
Normen:
BGB § 249 S. 2 (a.F.) § 251 § 831 Abs. 1 § 843 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 816
OLGReport-Düsseldorf 2006, 385
VersR 2006, 1231
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 21.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 129/00

Anschaffungskosten für Kleidung wegen Gewichtszunahme nach Unfall

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen I-8 U 10/05

DRsp Nr. 2006/8419

Anschaffungskosten für Kleidung wegen Gewichtszunahme nach Unfall

Anschaffungskosten für neue Kleidung wegen Gewichtszunahme nach einem Unfall ist nicht komplett vom Schadensersatzanspruch umfasst, da der Unfall nicht als allein Ursächlich angenommen werden kann.

Normenkette:

BGB § 249 S. 2 (a.F.) § 251 § 831 Abs. 1 § 843 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten, deren Haftung dem Grunde nach aufgrund des Senatsurteils vom 10.04.2003 (I - 8 U 38/02) rechtskräftig feststeht, in zweiter Instanz allein noch Ersatz der Kosten für die Anschaffung neuer Kleidung mit der Begründung, er sei wegen des Behandlungsfehlers auf den Rollstuhl angewiesen und habe infolge der mangelnden Bewegung erheblich an Gewicht zugenommen. Das Landgericht hat dem Kläger lediglich 10 % der geltend gemachten Anschaffungskosten zugesprochen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen in der landgerichtlichen Entscheidung vom 21. Dezember 2004 verwiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er geltend macht, ein Abzug des Vorteils "neu für alt" sei nicht vorzunehmen, da er sich die größere Kleidung ohne den Behandlungsfehler unter keinen Umständen angeschafft hätte und diese zudem noch einem höheren Verschleiß unterliege. Daher sei die Kleidung wie ein medizinisches Hilfsmittel voll zu ersetzen.

Der Kläger beantragt,