Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Der Senat hat Beweis über die Behauptung des Klägers erhoben, dass der von ihm erworbene PKW Saab einen Mangel am Hydraulikteil des Antiblockiersystems habe und dass dieser Mangel bzw. dessen Ursache bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs am 16. April 1998 vorgelegen habe; wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt des Gutachtens des Dipl-Ing. L. vom 04. Februar 2002 Bezug genommen.
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