OLG Dresden - Beschluss vom 21.11.2019
4 U 2082/19
Normen:
VVG § 81 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
r+s 2020, 148
r+s 2020, 703
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1371/16

Anspruch aus einer FahrzeugversicherungLeistungskürzung auf NullUnzureichende Vorkehrungen gegen die Entwendung eines KfzGrob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

OLG Dresden, Beschluss vom 21.11.2019 - Aktenzeichen 4 U 2082/19

DRsp Nr. 2020/2784

Anspruch aus einer Fahrzeugversicherung Leistungskürzung auf NullUnzureichende Vorkehrungen gegen die Entwendung eines Kfz Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

Eine Leistungskürzung auf Null wegen der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls kommt nur ausnahmsweise in Betracht; dass das Fahrzeug unverschlossen und mit Fahrzeugschlüssel im Zündschloss abgestellt wird, reicht hierfür jedenfalls dann nicht aus, wen dies für Dritte auch aufgrund des Abstellorts nicht sofort zu erkennen ist.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagte erhält Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Normenkette:

VVG § 81 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe: