OLG Köln - Urteil vom 15.01.2016
20 U 186/15
Normen:
VVG § 39; VVG § 19 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 78/14

Anspruch des Versicherungsnehmers in der privaten Krankheitskostenversicherung auf Rückübertragung von Altersrückstellungen im Falle des Wechsels des Versicherers

OLG Köln, Urteil vom 15.01.2016 - Aktenzeichen 20 U 186/15

DRsp Nr. 2016/5391

Anspruch des Versicherungsnehmers in der privaten Krankheitskostenversicherung auf Rückübertragung von Altersrückstellungen im Falle des Wechsels des Versicherers

Tritt der private Krankheitskostenversicherer gem. § 19 Abs. 2 VVG von dem Versicherungsvertrag zurück, weil der Versicherungsnehmer die Gesundheitsfragen bei Vertragsschluss unvollständig beantwortet hat, so hat der Versicherungsnehmer lediglich in dem Umfang einen Anspruch auf Rückübertragung von Altersrückstellungen auf einen anderen Versicherer, als diese bereits bei Begründung des Versicherungsverhältnisses auf den Versicherer übertragen worden sind. Während des Bestehens des Versicherungsvertrages aus den Beiträgen gebildeter Altersrückstellungen stehen gem. § 39 VVG demgegenüber dem Versicherer zu.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers gegen das am 7. Oktober 2015 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 78/14 - wird unter Abweisung des weitergehenden Rechtsmittels die angefochtene Entscheidung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die bei Abschluss des Krankheitskostenversicherungsvertrages zu Vertragsnummer 2xx/0xx64xx81x auf sie übertragenen Alterungsrückstellungen in Höhe eines Betrages von 4.592,00 € auf die B Krankenversicherung AG zu Versicherungsschein Nr. 4xx07xx50 zu übertragen.