OLG Karlsruhe - Urteil vom 30.03.2016
7 U 92/15
Normen:
ZPO § 767 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 20.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 63/15

Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Rückforderung in der Zwangsvollstreckung gezahlter Beträge

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.03.2016 - Aktenzeichen 7 U 92/15

DRsp Nr. 2016/15536

Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Rückforderung in der Zwangsvollstreckung gezahlter Beträge

1. Dass durch ein rechtskräftiges Urteil Zugesprochene kann zwar nicht mit der Bereicherungsklage zurückgefordert werden mit der Begründung, der Rechtsstreit sei unrichtig entschieden worden. Eine Bereicherungsklage kann aber auf Tatsachen gestützt werden, die nach dem für die Rechtskraft maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung eingetreten sind, weil dadurch die Rechtskraft nicht berührt wird. So kann insbesondere mit ihr geltend gemacht werden, ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch sei nach der mündlichen Verhandlung durch Erfüllung erloschen, aber gleichwohl noch im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben worden. 2. Der Schuldner, der versäumt hat, die Erfüllung im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) geltend zu machen, geht nicht etwa seiner Rechte deswegen verlustig, weil diese Klage nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung nicht mehr erhoben werden kann. Vielmehr setzen sich die rechtlichen Möglichkeiten der Vollstreckungsabwehrklage nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung in der materiell-rechtlichen Bereicherungsklage fort.