OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.03.2021
16 U 215/20
Normen:
HGB § 87c Abs. 2; HGB § 92; BGB §§?307 ff.; BGB § 421;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 43/18

Anspruch eines Handelsvertreters auf Erteilung eines BuchauszugsZweck eines BuchauszugsUnwirksamkeit eines Ausschlusses sämtlicher Überhangprovisionen in den AGB

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2021 - Aktenzeichen 16 U 215/20

DRsp Nr. 2022/3457

Anspruch eines Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs Zweck eines Buchauszugs Unwirksamkeit eines Ausschlusses sämtlicher Überhangprovisionen in den AGB

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 21. April 2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 6 O 43/18 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Senatstermin vom 21. Mai 2021 wird aufgehoben.

Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. April 2021.

Normenkette:

HGB § 87c Abs. 2; HGB § 92; BGB §§ 307 ff.; BGB § 421;

Gründe

I.

Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keinen Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Landgericht, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht hat der Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Erteilung eines Buchauszuges gemäß § 87 c Abs. 2 HGB für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 in der tenorierten Ausführung zu Recht zuerkannt. Die Berufungsbegründung gibt keinen Anlass von den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts abzuweichen.

A.