OLG Saarbrücken - Urteil vom 16.11.2016
1 U 57/16
Normen:
BGB § 630g Abs. 1; BGB § 630g Abs. 3; BGB § 811 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 14.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 242/15

Anspruch eines Patienten auf Erteilung von Abschriften aus der PatientenakteVorleistungspflicht des Patienten hinsichtlich der Kostenerstattung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.11.2016 - Aktenzeichen 1 U 57/16

DRsp Nr. 2017/11756

Anspruch eines Patienten auf Erteilung von Abschriften aus der Patientenakte Vorleistungspflicht des Patienten hinsichtlich der Kostenerstattung

1. Begehrt der Patient oder dessen Erbe Abschriften aus der Patientenakte gemäß § 630g Abs. 3, Abs. 1 BGB, ist er hinsichtlich der entstehenden Kosten für die Fertigung der Abschriften vorleistungspflichtig gemäß § 811 Abs. 2 Satz 2 BGB. Der Vorlegungsverpflichtete kann die Vorlegung bis zur Kostenerstattung verweigern. 2. Ein entsprechendes Leistungsverweigerungsrecht des Vorlegungsverpflichteten ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern von dem Vorlegungsverpflichteten unter Mitteilung der zu erwartenden Kosten geltend zu machen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.04.2016 verkündete Urteil des Landgerichtes Saarbrücken, Az. 16 O 242/15, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist ebenso wie das landgerichtliche Urteil vorläufig vollstreckbar..

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 630g Abs. 1; BGB § 630g Abs. 3; BGB § 811 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

A.

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche in Form von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.692,31 € gegenüber der Beklagten geltend und wendet sich gegen die Auferlegung von Kosten nach einer teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung.