Am 15. Oktober 1970 wurde der beamtete Lehrer S. durch das Verschulden eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw-Fahrers bei einem Verkehrsunfall verletzt. Die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer ist außer Streit. Das klagende Land, der Dienstherr des S., hat den Unfall als Dienstunfall anerkannt.
Der Kläger macht geltend, ihm seien infolge unfallbedingter Fehlzeiten und Pflichtstundenermäßigung des S. sowie durch Unfallausgleichszahlungen an ihn Aufwendungen in Höhe von insgesamt 99.942,95 DM entstanden. Diesen Betrag nebst Zinsen verlangt der Kläger mit der am 9. März 1988 bei Gericht eingereichten und am 17. März 1988 zugestellten Klage aus übergegangenem Recht (§ 823 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. §
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