BGH - Urteil vom 30.04.1991
VI ZR 229/90
Normen:
PflichtversG § 3 Nr. 3 S. 3;
Fundstellen:
BGHR PflVG (1965) § 3 Nr. 3 Satz 3 Entscheidung 2
BGHZ 114, 299
DAR 1991, 448
DRsp II(229)258a
MDR 1991, 947
NJW 1991, 1954
VRS 81, 266
VersR 1991, 878

Anspruchsbejahende Entscheidung des Versicherers

BGH, Urteil vom 30.04.1991 - Aktenzeichen VI ZR 229/90

DRsp Nr. 1993/1120

Anspruchsbejahende Entscheidung des Versicherers

»Auch eine anspruchsbejahende, für den Geschädigten positive Erklärung des Versicherers ist eine Entscheidung i.S. des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflichtversG.«

Normenkette:

PflichtversG § 3 Nr. 3 S. 3;

Tatbestand:

Am 15. Oktober 1970 wurde der beamtete Lehrer S. durch das Verschulden eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw-Fahrers bei einem Verkehrsunfall verletzt. Die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer ist außer Streit. Das klagende Land, der Dienstherr des S., hat den Unfall als Dienstunfall anerkannt.

Der Kläger macht geltend, ihm seien infolge unfallbedingter Fehlzeiten und Pflichtstundenermäßigung des S. sowie durch Unfallausgleichszahlungen an ihn Aufwendungen in Höhe von insgesamt 99.942,95 DM entstanden. Diesen Betrag nebst Zinsen verlangt der Kläger mit der am 9. März 1988 bei Gericht eingereichten und am 17. März 1988 zugestellten Klage aus übergegangenem Recht (§ 823 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 99 Landesbeamtengesetz von Nordrhein-Westfalen[GVBl. NW 1970, 344 ]) von der Beklagten erstattet. Im Revisionsrechtszug streiten die Parteien darüber, ob die Verjährungseinrede der Beklagten nach § 852 BGB durchgreift. Damit hat es folgende Bewandtnis: