BGH - Urteil vom 16.09.1986
VI ZR 128/85
Normen:
BGB § 844 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 254 Abs. 2 Unterhaltsschaden 1
BGHR BGB § 844 Abs. 2 Haushaltsführung 1
BGHR BGB § 844 Abs. 2 Vorteilsausgleichung 1
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Beweisantrag, Ablehnung 1
DAR 1987, 17
DRsp I(147)228a
FamRZ 1986, 1194
MDR 1987, 132
VRS 72, 18
VersR 1987, 70
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bochum,

Anspruchsminderung bei Tötung der Ehefrau

BGH, Urteil vom 16.09.1986 - Aktenzeichen VI ZR 128/85

DRsp Nr. 1992/3592

Anspruchsminderung bei Tötung der Ehefrau

»Auch ein Witwer muß sich für den Ersatz seines Unterhaltsschadens infolge der Tötung seiner Ehefrau gegenüber einem nur auf eine Quote haftenden Schädiger den Umstand, daß er Renteneinkünfte aus einer früheren Berufstätigkeit nunmehr allein zur Verfügung hat, schadensmindernd nur insoweit anrechnen lassen, als die Ersparnis den von ihm selbst zu tragenden Schadensanteil übersteigt (Fortführung des BGH - Urteils vom 22. März 1983 - VI ZR 67/81 - VersR 1983, 726).«

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Am 30. Januar 1980 gegen 21.00 Uhr wurde die damals 51 Jahre alte Ehefrau des Klägers von dem von Erstbeklagten gefahrenen, bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Pkw des von den Zweitbeklagten beerbten Wilhelm Z. erfaßt und getötet, als sie in B. die 9 m breite, gut ausgeleuchtete Fahrbahn der H.-Straße (aus Fahrtrichtung des Kraftfahrers gesehen) von links nach rechts überquerte. Ihr Blutalkoholgehalt betrug 1,52 Promille. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.