OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.06.2019
4 U 99/17
Normen:
VVG a.F. § 152;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 24.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 379/15

Ansprüche aus einem Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag wegen ärztlicher Kunstfehler

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2019 - Aktenzeichen 4 U 99/17

DRsp Nr. 2019/9903

Ansprüche aus einem Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag wegen ärztlicher Kunstfehler

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.03.2017 verkündete Urteil der9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens – einschließlich die Kosten der Nebenintervention - trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten zu 1. und 2. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG a.F. § 152;

Gründe

A.

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Versicherungsschutz wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers gewähren muss.

1. 2. 1. 2. I. II. 1. 2.