OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.03.2021
1 U 77/20
Normen:
ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 97;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 17.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 69/19

Ansprüche aus einem VerkehrsunfallVerzögerungen bei der Reparatur eines unfallbeschädigten KfzNutzungsausfallentschädigung für 104 TageKein Verweis auf eine Teilreparatur eines Kfz

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2021 - Aktenzeichen 1 U 77/20

DRsp Nr. 2021/5071

Ansprüche aus einem Verkehrsunfall Verzögerungen bei der Reparatur eines unfallbeschädigten Kfz Nutzungsausfallentschädigung für 104 Tage Kein Verweis auf eine Teilreparatur eines Kfz

Verzögerungen bei der Reparatur des unfallbeschädigten Kfz, die nicht vom Geschädigten zu vertreten sind, gehen zu Lasten des Schädigers. Insofern kann von dem Geschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung auch für einen längeren Zeitraum (hier: 104 Tage) beansprucht werden. Hat die Werkstatt die Verzögerung mit Lieferschwierigkeiten bei Ersatzteilen (hier: Airbag-Modul für die Beifahrerseite) begründet, trifft den Geschädigten keine dahingehende Schadenminderungspflicht, selbst bei anderen Werkstätten oder bei dem Fahrzeughersteller nach der Verfügbarkeit der Ersatzteile zu forschen. Er darf sich vielmehr grundsätzlich darauf verlassen, dass die von ihm beauftragte Werkstatt sich unter Ausschöpfung aller verfügbaren Möglichkeiten um die zeitnahe Beschaffung der Ersatzteile bemühen wird. Der Geschädigte muss sich zur Verkürzung der Ausfallzeit grundsätzlich nicht mit einer Teilreparatur seines Kfz zufrieden geben.