BGH - Urteil vom 18.07.2023
VI ZR 16/23
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2023, 1517
WM 2023, 2062
r+s 2023, 969
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 512/20
OLG Koblenz, vom 12.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 636/22

Ansprüche aus Hafterhaltung gegen ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen wegen Zerstörung der Ernte mit einem Traubenvollernter bei Durchführung der Ernte; Kontaminierung von Trauben durch Austritt von Diesel aus einem Traubenvollernter bei der Ernte

BGH, Urteil vom 18.07.2023 - Aktenzeichen VI ZR 16/23

DRsp Nr. 2023/12884

Ansprüche aus Hafterhaltung gegen ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen wegen Zerstörung der Ernte mit einem Traubenvollernter bei Durchführung der Ernte; Kontaminierung von Trauben durch Austritt von Diesel aus einem Traubenvollernter bei der Ernte

Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion nach § 7 Abs. 1 StVG (Kontaminierung von Trauben durch Austritt von Diesel aus einem Traubenvollernter bei der Ernte; Anschluss an Senatsurteil vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518).

1. Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen entfällt eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG jedenfalls dann, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat.2. Werden unter Einsatzes eines Traubenvollernters während des Erntevorgangs Trauben kontaminiert, unterfällt das verwirklichte Risiko nicht dem Schutzbereich des § 7 StVG.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Dezember 2022, berichtigt durch Beschluss vom 27. Dezember 2022, aufgehoben.