OLG Köln - Urteil vom 01.09.2016
15 U 179/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; SGB X § 116 Abs. 6; SGB X § 116 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 277/14

Ansprüche der bei einem Motorradunfall schwer verletzten Ehefrau gegen die Haftpflichtversicherung des Ehemanns

OLG Köln, Urteil vom 01.09.2016 - Aktenzeichen 15 U 179/15

DRsp Nr. 2016/19761

Ansprüche der bei einem Motorradunfall schwer verletzten Ehefrau gegen die Haftpflichtversicherung des Ehemanns

1. Die bei einem Motorradunfall schwer verletzte Ehefrau verliert durch Leistungen der Rentenversicherung ihre Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Ehemanns nicht gem. § 116 Abs. 1 SGB X, da der gesetzliche Anspruchsübergang gem. § 116 Abs. 1 SGB X durch das sogenannte Familienprivileg des § 116 Abs. 6 S. 1 BGB ausgeschlossen ist. 2. Dies hat weiterhin zur Folge, dass die Ehefrau weiterhin Inhaberin des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfallschadens gegen ihren Ehemann bleibt. 3. Diese Ansprüche sind auch nicht aufgrund der Leistungen der Rentenversicherung nach dem Gedanken des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs ausgeschlossen.

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten -und der Streithelferin wird das am 07.10.2015 verkündete Teilgrund- und Teilurteil des Landgerichts Köln (2 O 277/14) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz ihres Verdienstausfalls in den Jahren 2010 bis 2013 infolge des Unfallereignisses vom 26.06.2010 sowie auf Ersatz der infolge dieses Unfallereignisses außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten der Rechtsanwälte C & Collegen ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

2. 3. 4. 5.