Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg - 3. Zivilkammer - vom 28. September 2022 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
I. Die Parteien streiten nach dem Tod des Versicherungsnehmers um Leistungen aus einem Versicherungsvertrag, die das klagende Land (im Folgenden: der Kläger) für sich beansprucht.
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