OLG Köln - Beschluss vom 01.06.2016
19 U 26/16
Normen:
VVG § 110; VVG § 86 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 73/15

Ansprüche des Versicherers nach Regulierung von Gewährleistungsansprüchen in der Insolvenz des Auftragnehmers

OLG Köln, Beschluss vom 01.06.2016 - Aktenzeichen 19 U 26/16

DRsp Nr. 2017/4148

Ansprüche des Versicherers nach Regulierung von Gewährleistungsansprüchen in der Insolvenz des Auftragnehmers

Hat ein Versicherer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers eines Werkvertrages gegen den Auftragnehmer reguliert und sind die Ansprüche somit gem. § 86 Abs. 1 VVG auf den Versicherer übergegangen, so steht diesem in der Insolvenz des Schuldners der Gewährleistungsansprüche ein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung gem. § 110 VVG aus den Ansprüchen der Schuldnerin gegen ihre Betriebshaftpflichtversicherung zu.

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.11.2015 (18 O 73/15) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet und dass der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend berichtigt wird, dass er wie folgt lautet:

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 19.080,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2014 zu bezahlen, beschränkt auf die Versicherungsforderung der F T GmbH gegen die Q S W AG.

Der Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 110; VVG § 86 Abs. 1;

Gründe

I.