OLG Dresden - Urteil vom 21.02.2017
4 U 1512/16
Normen:
VVG § 60 Abs. 1; VVG § 61; VVG § 63; VVG § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 23.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2364/16

Ansprüche des Versicherungsnehmers bei Verletzung der Pflicht des Versicherungsmaklers zur BeratungsdokumentationPflichten des Versicherungsmaklers beim Wechsel des Krankenversicherers

OLG Dresden, Urteil vom 21.02.2017 - Aktenzeichen 4 U 1512/16

DRsp Nr. 2017/4111

Ansprüche des Versicherungsnehmers bei Verletzung der Pflicht des Versicherungsmaklers zur Beratungsdokumentation Pflichten des Versicherungsmaklers beim Wechsel des Krankenversicherers

1. Die Verletzung der Pflicht zur Beratungsdokumentation führt nicht zu einem eigenständigen Schadensersatzanspruch, sondern lediglich zu einer Umkehr der Beweislast. 2. Beim Wechsel eines Krankenversicherers schuldet der zugezogene Makler von sich aus weder eine Beratung über die Risikobewertungspraxis des Zielversicherers noch über dessen vermeintlich besonders strenge Anfechtungspraxis bei Falschangaben zu den Gesundheitsfragen.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23.09.2016 - Az. 8 O 2364/16 - wird auf seine Kosten

zurückgewiesen.

II. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 53.678,70 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 60 Abs. 1; VVG § 61; VVG § 63; VVG § 280 Abs. 1;

Gründe

I.