OLG München - Endurteil vom 26.02.2016
10 U 2166/15
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; AKB Nr. E 1.3; AKB E.6.1;
Fundstellen:
r+s 2016, 342
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 3555/1

Ansprüche des Versicherungsnehmers in der Fahrzeugversicherung bei Verlassen der Unfallstelle

OLG München, Endurteil vom 26.02.2016 - Aktenzeichen 10 U 2166/15

DRsp Nr. 2016/4677

Ansprüche des Versicherungsnehmers in der Fahrzeugversicherung bei Verlassen der Unfallstelle

1. Hat der Versicherungsnehmer in der Fahrzeugversicherung sich erst von der Unfallstelle entfernt, nachdem er gegenüber feststellungsbereiten Personen die Angaben gem. § 142 Abs. 1 S. 1 StGB gemacht hat, so ist kein Raum für eine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzung. 2. Sollen mit der Ermöglichung der erforderlichen Feststellungen gem. AKB 2008 E 1.3. weitergehende Pflichten als in § 142 StGB erfasst werden, so müsste der Versicherungsnehmer hierauf gesondert hingewiesen werden.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers vom 18.06.2015 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 09.06.2015 (Az. 1 O 3555/14) insgesamt abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.516,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.08.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,18 € zu bezahlen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1; AKB Nr. E 1.3; AKB E.6.1;

Gründe

A.