OLG Zweibrücken - Beschluss vom 22.02.2021
1 U 218/19
Normen:
VVG § 192 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AMPreisV § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2021, 877
VersR 2021, 895
r+s 2021, 522
Vorinstanzen:
LG Landau, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 389/17

Ansprüche eines Apothekers gegen eine private KrankenversicherungBezug eines rezeptpflichtigen Fertigarzneimittels aus der eigenen ApothekeErstattung des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmens zuzüglich Großhandelszuschlag

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.02.2021 - Aktenzeichen 1 U 218/19

DRsp Nr. 2021/8791

Ansprüche eines Apothekers gegen eine private Krankenversicherung Bezug eines rezeptpflichtigen Fertigarzneimittels aus der eigenen Apotheke Erstattung des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmens zuzüglich Großhandelszuschlag

Bezieht ein Apotheker rezeptpflichtige Fertigarzneimittel aus der eigenen Apotheke, sind ihm von seiner privaten Krankenversicherung lediglich seine Einkaufspreise (Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens zzgl. Großhandelszuschlag gemäß § 2 Abs. 2 AMPreisV) zu erstatten, nicht aber die Apothekenabgabepreise auf der Basis der AMPreisV.

Tenor

1.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ... gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2.

Der Kläger hat Gelegenheit, hierzu bis zum ... Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 192 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AMPreisV § 2 Abs. 2;

Gründe