1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 04.09.2008 -
2. Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Parteien sind im Bereich der Automobilzulieferindustrie tätig und streiten über eine Werklohnforderung.
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