OLG Karlsruhe - Urteil vom 14.07.2010
6 U 145/08
Normen:
BGB § 649; BGB § 651;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 04.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 22/08

Ansprüche eines Automobilzulieferers bei vorzeitiger Beendigung einer auf längere Zeit gedachten Lieferbeziehung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2010 - Aktenzeichen 6 U 145/08

DRsp Nr. 2011/4235

Ansprüche eines Automobilzulieferers bei vorzeitiger Beendigung einer auf längere Zeit gedachten Lieferbeziehung

1. Das Risiko einer Verwendbarkeit des Vertragsgegenstands trägt bei einem Werklieferungsvertrag regelmäßig der Auftraggeber. Das gilt auch dann, wenn die andere Vertragspartei Kenntnis von dem Verwendungszweck und von Unsicherheiten hat, die hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung bestehen. Daher ist ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht bereits deshalb anzunehmen, weil sich ein solches Risiko verwirklicht. 2. Zu den Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines Anspruchs auf Vergütung nach § 651 Satz 3, § 649 Satz 2 BGB.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 04.09.2008 - 23 O 22/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 649; BGB § 651;

Gründe:

I. Die Parteien sind im Bereich der Automobilzulieferindustrie tätig und streiten über eine Werklohnforderung.